Acht kurze Punkte zur Abwicklung von Banco Popular
- Die EZB kann schnell handeln, wenn die Frage im Raum steht, ob eine Bank an den Punkt gelangt ist, wo sie nicht mehr überlebensfähig ist (Point of non-viability – PONV) und einen Abwicklungsplan erlassen. Die Schnelligkeit, mit der die Behörden handelten, überraschte den Markt. Gleichzeitig ist es immer noch eine Grauzone, wie die Regulierungsbehörde bestimmt, dass eine Bank nicht mehr überlebensfähig ist (in Anbetracht der Situation bezüglich einigen der schwächeren Banken in Italien).
- EU-Stresstests lassen keine gute Beurteilung über die mittelfristige Existenzfähigkeit von Banken zu. Diese Tatsache ist zwar nicht neu, wenn man aber bedenkt, dass Banco Popular im Stresstest 2016 eine niedrige aber noch im Rahmen liegende Kernkapitalquote von 7,0% aufwies, sollten wir uns dies noch einmal in Erinnerung rufen. Gleichermaßen ist auch eine hohe Liquiditätsdeckung (Liquidity Coverage Ratio – LCR) in Anbetracht eines Ansturms auf die Einlagen (die LCR von Banco Popular lag mit 146% weit über der gesetzlichen Mindestanforderung von 100%) nur ein schwacher Trost.
- Im Hinblick auf die Umwandlungstrigger für das ergänzende Kernkapital stellt der Punkt, wo eine Bank nicht mehr überlebensfähig ist, verglichen mit einer zu niedrigeren Kapitaldeckung den wahrscheinlicheren Auslöser für eine Umwandlung/Abschreibung dar, wodurch der Unterschied von High-Trigger zu Low-Trigger CoCo-Bonds weniger relevant wird.
- Die Bewertungen der Vermögenswerte einer Bank sinken normalerweise rapide, sobald eine Bank als nicht mehr existenzfähig eingestuft wird. In der Vergangenheit fielen die Verluste für Investoren, ob nun aufgrund von Signaleffekten oder aufgrund von konservativen Anreizen seitens der Aufsichtsbehörden, wesentlich höher aus als die Markterwartungen, was zu einer Abwicklung oder einem Bail-out führte (ein weiteres Beispiel ist die Novo Banco in Portugal).
- In Stresssituationen unterscheiden sich Verluste des Ergänzungskapitals (Tier-2-Kapital) vermutlich kaum von denen des zusätzlichen Kernkapitals (AT-1-Kapital). Die schnelle und vollständige Abschreibung des Ergänzungskapitals hebt die potenziell wenig beneidenswerte Position von Tier-2-Anlegern hervor. Wir sagen damit nicht, dass beide Varianten mit denselben Risiken verbunden sind (anders als das Ergänzungskapital weist das zusätzliche Kernkapital viele Eigenschaften des Aktienkapitals auf wie diskretionäre Ausschüttungen und die Möglichkeit, die Dauer unbegrenzt auszuweiten), wenn aber der Punkt erreicht ist, wo eine Bank nicht mehr überlebensfähig ist, bietet das Tier-2-Kapital Anlegern kaum mehr Sicherheit.
- Zwischen dem PONV und einer Abwicklung liegt ein schmaler Grat – Auch „Non-Preferred“-Senior-Bonds sind so konzipiert, dass sie Verluste tragen. Obwohl „Non-Preferred“-Senior-Bonds ein Instrument der Abwicklung sind, nicht des PONV, ist es sehr wahrscheinlich, dass, wenn eine Bank an den Punkt gelangt, wo sie nicht mehr überlebensfähig ist, ein Abwicklungsprozess beschlossen wird und die „Non-Preferred“-Senior-Bonds gezogen werden. Es gibt Szenarien, in denen eine Umwandlung von nachrangigen Schuldverschreibungen ausreichen könnte, um eine Bank vor dem Abwicklungsprozess zu bewahren, dies hängt jedoch von dem Umfang de Verluste sowie von der individuellen Situation ab. Angesichts des oben genannten Aspekts bezüglich der Bewertungen sind wir der Auffassung, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Abwicklung infolge des PONV ziemlich hoch ist. In diesem Fall gab es zwar keine ausstehenden „Non-Preferred“-Senior-Bonds, aber hätte es sie gegeben, hätten sie mit einer ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit Verluste davongetragen.
- Auch, wenn vorrangige Anleihen in diesem Fall verschont blieben, bedeutet das unserer Einschätzung nach nicht, dass Regulierungsbehörden alles daransetzen werden, in zukünftigen Fällen Verluste für Verbindlichkeiten, die sich im Notfall in Eigenkapital umwandeln lassen, zu vermeiden. Wahrscheinlicher ist es, dass Regulierungsbehörden versuchen werden, vorrangige Anleihen mit gleichem Rang wie Einlagen oder anderen vorrangigen Verbindlichkeiten im Namen einer „sauberen“ Abwicklung und der finanziellen Stabilität zu schützen, da es einfacher für sie ist, Verbindlichkeiten heranzuziehen, die sich in der Rangfolge unterhalb der Einlagen befinden (z.B. Deutsche vorrangige Anleihen, HoldCo-Anleihen, Non-Preferred-Senior-Bonds) und wir sollten nicht davon ausgehen, dass diese geschützt sind.
- Es bleiben Fragen zu dem Grundsatz, dass „kein Gläubiger schlechter gestellt ist als im Fall einer Liquidation“, da nicht klar ist, wie die Inhaber nachrangiger Anleihen von Banco Popular im Fall einer Liquidation behandelt worden wären. Sie könnten davon ausgehen, dass die Rückstellungen von Santander für die notleidenden Kredite von Banco Popular zu konservativ sind (sie führen zu wesentlich höheren Deckungsgraden im Vergleich zur durchschnittlichen spanischen Bank – auch wenn der Durchschnitt womöglich keine angemessene Benchmark ist) und gerichtlich dagegen vorgehen. In Ihrer Kommunikation hinsichtlich Banco Popular erwähnten EZB/SRB (das Abwicklungsgremium des einheitlichen Bankenabwicklungsmechanismus) den Grundsatz zur Gläubigerstellung nicht, was Fragen dazu aufwirft, wie sie mit dieser Anforderung umgegangen sind.
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